(2) Bei einer von der Partei angezeigten Unrichtigkeit unterliegt die Partei nicht den Rechtsfolgen des § 31b oder des § 31c, wenn im Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige konkrete Anhaltspunkte für diese unrichtigen Angaben öffentlich nicht bekannt waren oder weder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vorgelegen haben noch in einem amtlichen Verfahren entdeckt waren und die Partei den Sachverhalt umfassend offen legt und korrigiert. Die zu Unrecht erlangten Finanzvorteile sind innerhalb einer vom Präsidenten des Deutschen Bundestages gesetzten Frist an diesen abzuführen.
(3) § 23a Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
§ 24 Rechenschaftsbericht (1) Der Rechenschaftsbericht besteht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei.
(2) Die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, sind entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.
(3) In den Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei sind die Rechenschaftsberichte jeweils getrennt nach Bundesverband und Landesverband sowie die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände je Landesverband aufzunehmen. Die Landesverbände und die ihnen nachgeordneten Gebietsverbände
haben ihren Rechenschaftsberichten eine lückenlose Aufstellung aller Zuwendungen je Zuwender mit Namen und Anschrift beizufügen. Der Bundesverband hat diese Aufstellungen zur Ermittlung der jährlichen Gesamthöhe der Zuwendungen je Zuwender zusammenzufassen. Die Landesverbände haben die Teilberichte der ihnen nachgeordneten Gebietsverbände gesammelt bei ihren Rechenschaftsunterlagen aufzubewahren.
(4) Die Einnahmerechnung umfasst:
- 1.
- Mitgliedsbeiträge,
- 2.
- Mandatsträgerbeiträge und ähnliche regelmäßige Beiträge,
- 3.
- Spenden von natürlichen Personen,
- 4.
- Spenden von juristischen Personen,
- 5.
- Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit,
- 5a.
- Einnahmen aus Beteiligungen,
- 6.
- Einnahmen aus sonstigem Vermögen,
- 7.
- Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit,
- 8.
- staatliche Mittel,
- 9.
- sonstige Einnahmen,
- 10.
- Zuschüsse von Gliederungen und
- 11.
- Gesamteinnahmen nach den Nummern 1 bis 10.
(5) Die Ausgaberechnung umfasst:
- 1.
- Personalausgaben,
- 2.
- Sachausgaben
- a)
- des laufenden Geschäftsbetriebes,
- b)
- für allgemeine politische Arbeit,
- c)
- für Wahlkämpfe,
- d)
- für die Vermögensverwaltung einschließlich sich hieraus ergebender Zinsen,
- e)
- sonstige Zinsen,