(2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Unterhaltung umfasst auch spätere Erneuerungen und den Betrieb der Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf dessen Kosten die Einrichtungen hergestellt sind, hat der Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Unterhaltungskosten zu erstatten.
(3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung der Schifffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvorschriften durch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat die Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die neuen Einrichtungen auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. Der nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete hat zu den weiteren Unterhaltungskosten bis zur Höhe seiner bisherigen Verpflichtungen beizutragen.
(4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errichtung der Brücke notwendig, hat sie die Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt ist.
(6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brücke erfordern, kann die Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit dem für die Brücke zuständigen Rechtsträger vereinbaren, dass dieser Einrichtungen ganz oder teilweise herstellt, betreibt oder andere Aufgaben der Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zu ihrer Unterhaltung wahrnimmt. Durch die Vereinbarung werden die Obliegenheiten der Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den Absätzen 2 bis 4 nicht berührt.

Abschnitt 10. Durchführung des Gesetzes

§ 44 Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen (1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für die Errichtung von bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und bundeseigenen Schifffahrtszeichen sowie für Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit bedarf es nicht.
(2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine Planfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsverfahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landesbehörden nach Landesrecht durchgeführt.
§ 45 Zuständigkeiten (1) Die Behörden der Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn es nichts anderes bestimmt.
(2) (weggefallen)
(3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasserstraßen-​ und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesanstalt für Wasserbau, die Bundesanstalt für Gewässerkunde und, soweit Fragen der Fischerei berührt werden, auch das Johann Heinrich von Thünen-​Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, zur Verfügung.