- nung oder einer vollziehbaren Auflage einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Genehmigung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 3.
- entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft,
- 4.
- entgegen § 31 Abs. 1 ohne strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße benutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht nachkommt,
- 5.
- entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1
- a)
- das Betreten von Grundstücken nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht duldet,
- b)
- die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder
- c)
- die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 6.
- ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung ein Schifffahrtszeichen setzt oder betreibt oder
- 7.
- der Vorschrift des § 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen oder Schifffahrtszeichen zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
§ 51 Ordnungswidrigkeitendatei (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
- 1.
- zum Betroffenen:
- a)
- Familienname, Geburtsname und Vornamen,
- b)
- Tag und Ort der Geburt,
- c)
- Anschrift,
- d)
- gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,
- e)
- gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie
- f)
- gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,
- 2.
- die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,
- 3.
- die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen,
- 4.
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,
- 5.
- das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,
- 6.
- die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.
(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen: