betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 5 (1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Apotheker unter Berücksichtigung von Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Pharmazie, die Famulatur und die praktische Ausbildung, das Nähere über die pharmazeutische Prüfung und die Approbation, ferner die Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten, die innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgelegt werden, sowie die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises. Dabei soll vorgesehen werden, daß die pharmazeutische Prüfung in zeitlich getrennte Abschnitte zu teilen und die Abschlußprüfung innerhalb eines Monats nach dem Ende der Ausbildung abzulegen ist. Für die Meldung zur pharmazeutischen Prüfung sind Fristen festzulegen.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlage zu § 4 Absatz 1a Satz 1 an spätere Änderungen des Anhangs V Nummer 5.6.2 der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen und die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 1a bis 1d, insbesondere für die vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden, sowie die Fristen für die Erteilung der Approbation als Apotheker zu regeln, soweit dies nach den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich ist.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 und der
Kenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 sowie zur Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 11 vorzusehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
§ 6 (1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung
a)
eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht vorgelegen hat oder
b)
die pharmazeutische Prüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht bestanden oder
c)
die nachzuweisende pharmazeutische Ausbildung nach § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1a, Absatz 2 oder 3 nicht abgeschlossen war.
Eine nach § 4 Absatz 1b Satz 2, Absatz 1d Satz 2, Absatz 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 geregelt ist oder die zur Ausübung des Berufs als Apotheker im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.