- a)
in der Besoldungsgruppe A 8,
soweit überwiegend im Bereich
der Erstellung und Betreuung von
Verfahren der Informations- und
Kommunikationstechnik
verwendet50 Prozent, - b)
im Übrigen in der
Besoldungsgruppe A 840 Prozent, - c)
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
- 5.
- im gehobenen Dienst
- a)
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, - b)
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
- 6.
- im höheren Dienst
- a)
in den Besoldungsgruppen A 15,
A 16 und B 2 nach Einzel-
bewertung zusammen50 Prozent, - b)
in den Besoldungsgruppen A 16
und B 2 zusammen15 Prozent.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für die obersten Bundesbehörden,
- 2.
- für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,
- 3.
- für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,
- 4.
- für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
- 5.
- für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:
- 1.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 2.
- die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 3.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 4.
- die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 5.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für