a)
in der Besoldungsgruppe A 8,
soweit überwiegend im Bereich
der Erstellung und Betreuung von
Verfahren der Informations- und
Kommunikationstechnik
verwendet
50 Prozent,
b)
im Übrigen in der
Besoldungsgruppe A 8
40 Prozent,
c)
in der Besoldungsgruppe A 940 Prozent;
5.
im gehobenen Dienst
a)
in der Besoldungsgruppe A 1240 Prozent,
b)
in der Besoldungsgruppe A 1330 Prozent;
6.
im höheren Dienst
a)
in den Besoldungsgruppen A 15,
A 16 und B 2 nach Einzel-
bewertung zusammen
50 Prozent,
b)
in den Besoldungsgruppen A 16
und B 2 zusammen
15 Prozent.
Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die obersten Bundesbehörden,
2.
für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-​Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,
3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,
4.
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
5.
für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:
1.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
2.
die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,
3.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
4.
die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
5.
beim Deutschen Patent-​ und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für