- h)
- der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
- 2.
- bei den Ausgaben:
- a)
- die Ist-Ausgaben,
- b)
- die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- c)
- die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- d)
- die vermögenswirksamen Beträge der Ist-Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
- e)
- die veranschlagten Ausgaben,
- f)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
- g)
- die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
- h)
- der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
- i)
- der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
(3) Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 2 besonders anzugeben.
(4) In den Fällen des § 25 Abs. 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.
§ 82 Kassenmäßiger Abschluß In dem kassenmäßigen Abschluß sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
- die Summe der Ist-Einnahmen,
- b)
- die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
- der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
- die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
- das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
- 2.
- a)
- die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
- b)
- die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)
- der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§ 83 Haushaltsabschluß In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
- das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
- das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
- die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
- der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
- das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
- das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;