(4) Bei Produkthaushalten ist über die nach Produkten strukturierte Mittelzuweisung sowie über Art und Umfang der erbrachten Leistungen Rechnung zu legen.
§ 38 Gliederung der Haushaltsrechnung (1) In der kameralen Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 33 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Einnahme-​ und Ausgabereste (Haushaltsreste) und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2) In kameralen Haushalten sind bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen:
a)
die Ist-​Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-​Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-​Einnahmen, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
e)
die veranschlagten Einnahmen,
f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen und der übertragenen Einnahmereste,
h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g;
2.
bei den Ausgaben:
a)
die Ist-​Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c)
die Summe der Ist-​Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d)
die vermögenswirksamen Beträge der Ist-​Ausgaben, soweit eine Vermögensbuchführung besteht,
e)
die veranschlagten Ausgaben,
f)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben und der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe,
h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c gegenüber der Summe aus Buchstabe g,
i)
der Betrag der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe.
Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.
(3) Für die jeweiligen Ausgaben und entsprechend für die Schlußsummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen besonders anzugeben, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
§ 39 Kassenmäßiger Abschluß In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen:
1.
a)
die Summe der Ist-​Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-​Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
2.
a)
die Summe der Ist-​Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen,
b)
die Summe der Ist-​Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführun‑