- gen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)
- der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.
§ 40 Haushaltsabschluß In kameralen Haushalten sind in dem Haushaltsabschluss nachzuweisen:
- 1.
- a)
- das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe c,
- b)
- das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 39 Nr. 1 Buchstabe e;
- 2.
- a)
- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- b)
- die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- c)
- der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- d)
- das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- e)
- das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b;
- 3.
- die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und Geldforderungen, soweit sie nach § 33 Satz 2 der Buchführung unterliegen.
§ 41 Abschlußbericht Der kassenmäßige Abschluß und der Haushaltsabschluß sind in einem Bericht zu erläutern.
Abschnitt V. Prüfung und Entlastung
§ 42 Aufgaben des Rechnungshofes (1) Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes und der Länder einschließlich ihrer Sondervermögen und Betriebe wird von Rechnungshöfen geprüft.
(2) Der Rechnungshof prüft insbesondere
- 1.
- die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben,
- 2.
- Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
- 3.
- das Vermögen und die Schulden.
(3) Der Rechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.
(4) Die Durchführung der Prüfung von geheimzuhaltenden Angelegenheiten kann gesetzlich besonders geregelt werden.
(5) Auf Grund von Prüfungserfahrungen kann der Rechnungshof beraten. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
§ 43 Prüfung bei Stellen außerhalb der Verwaltung (1) Der Rechnungshof ist, unbeschadet weitergehender landesrechtlicher Bestimmungen, berechtigt, bei Stellen außerhalb der Verwaltung des Bundes oder des Landes zu prüfen, wenn sie
- 1.
- Teile des Haushaltsplans ausführen oder vom Bund oder vom Land Ersatz von Aufwendungen erhalten,
- 2.
- Mittel oder Vermögensgegenstände des Bundes oder des Landes verwalten oder
- 3.
- vom Bund oder Land Zuwendungen erhalten.