geschichte unerlässlich ist. Die Veröffentlichung bedarf der Zustimmung der Registerbehörde.
(7) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 auch Anwendung für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
(8) Ist es der Registerbehörde mit vertretbarem Aufwand möglich, kann sie mit den Registerdaten vorbereitende Analysen durchführen.
§ 42b Auskünfte zur Vorbereitung von Rechtsvorschriften
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Die Registerbehörde kann öffentlichen Stellen zur Vorbereitung und Überprüfung von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften Auskünfte in anonymisierter Form erteilen. § 42a Abs. 8 gilt entsprechend.
§ 43 Weiterleitung von Auskünften Oberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer Aufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn andernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde.
3. Auskünfte an Behörden
§ 43a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen (1) In Verfahren nach den §§ 25, 39, 49, 55 Absatz 2 und § 63 Absatz 3 ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
- zur Verfolgung einer Straftat,
- 2.
- zur Abwehr eines erheblichen Nachteils für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 3.
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
- 4.
- zur Abwehr einer erheblichen Gefährdung des Wohls einer minderjährigen Person oder
- 5.
- zur Erledigung eines Suchvermerks
(2) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gelten entsprechend.
§ 44 Vertrauliche Behandlung der Auskünfte Auskünfte aus dem Register an Behörden (§ 30 Abs. 5, §§ 31, 41, 43) dürfen nur den mit der Entgegennahme oder Bearbeitung betrauten Bediensteten zur Kenntnis gebracht werden.