- 2.
- den Fang wildlebender Tiere zum Zwecke ihrer Verwendung in Tierversuchen einschließlich der anschließenden Behandlung der Tiere und der hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 3.
- die erneute Verwendung von Tieren in Tierversuchen
- 1.
- vorzusehen, dass das Tier einem Tierarzt vorzustellen ist,
- 2.
- vorzusehen, dass das Tier unter bestimmten Voraussetzungen zu töten ist, und
- 3.
- Anforderungen an die weitere Haltung und medizinische Versorgung des Tieres festzulegen.
(5) Über die Tierversuche sind Aufzeichnungen zu machen. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Art und den Umfang der Aufzeichnungen nach Satz 1 zu regeln; es kann dabei vorschreiben, dass die Aufzeichnungen aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen sind.
(6) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter haben die Einhaltung
- 1.
- der Vorschriften
- a)
- des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3, des § 7a Absatz 2 Nummer 1, 4 und 5 und des § 9 Absatz 5 Satz 1 sowie
- b)
- des § 7 Absatz 1 Satz 4 und
- 2.
- der Vorschriften der auf Grund der Absätze 1 bis 5 erlassenen Rechtsverordnungen
Sechster Abschnitt. Tierschutzbeauftragte
§ 10 (1) Einrichtungen und Betriebe, in denen Wirbeltiere oder Kopffüßer,
- 1.
- die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- 2.
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden,
- 1.
- in denen Wirbeltiere nach § 4 Absatz 3 zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden oder
- 2.
- in denen Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorgenommen werden,