- 1.
- in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder
- 2.
- in Fällen, in denen dies zur Durchführung des Artikels 43 oder 55 der Richtlinie 2010/63/EU erforderlich ist,
§ 15a Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU wahr. Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU, einschließlich der Befugnisse des Bundesinstitutes für Risikobewertung zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist, zu regeln.
§ 16 (1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen
- 1.
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- 2.
- Einrichtungen, in denen Tiere geschlachtet werden,
- 3.
- Einrichtungen, in denen
- a)
- Wirbeltiere zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 genannten Zwecken verwendet werden oder
- b)
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
- 4.
- Einrichtungen und Betriebe nach § 11 Abs. 1 Satz 1,
- 5.
- Einrichtungen und Betriebe,
- a)
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- b)
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- 6.
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden,
- 7.
- Tierhaltungen, die auf Grund einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung einer Genehmigung bedürfen,
- 8.
- Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer von Stalleinrichtungen oder beim Schlachten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen, soweit diese Personen eine Zulassung oder Bauartzulassung beantragt haben.
(1a) Wer nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 8 Buchstabe d und nach Absatz 1 Nummer 6 Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellt, hat jeden Ortswechsel spätestens beim Verlassen des