§ 8a Branchenvereinbarungen und Preisberichterstattung Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren hinsichtlich Branchenvereinbarungen und der Markt-​ und Preisberichterstattung zu erlassen.
§ 9 Obligatorische Maßnahmen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über das Verfahren bei Marktordnungsmaßnahmen, an denen teilzunehmen der Einzelne verpflichtet ist (obligatorische Maßnahmen), sowie über die Voraussetzungen, den Umfang und die Dauer solcher obligatorischer Maßnahmen, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Für Vergünstigungen, die in Verbindung mit obligatorischen Maßnahmen gewährt werden, gilt § 6 entsprechend.
§ 9a Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich ist, Vor‑
schriften zu erlassen über das Verfahren bei anderweitigen Verpflichtungen, insbesondere bei Grundanforderungen und Standards, die bei Vergünstigungen einzuhalten sind, und, soweit sie nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, über die Voraussetzungen, den Umfang, den Inhalt und die Dauer von anderweitigen Verpflichtungen sowie über die Kürzung oder den Ausschluss von Vergünstigungen bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 9b Außergewöhnliche Maßnahmen zur Marktstützung (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union über
1.
Maßnahmen gegen drohende oder eingetretene Störungen bestimmter Märkte, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf dem Binnenmarkt oder Märkten in Drittländern oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen worden sind, oder
2.
Maßnahmen zur Stützung bestimmter Märkte auf Grund von Marktstörungen,
a)
die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können,
b)
die auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit durch Lebensmittel oder landwirtschaftliche Erzeugnisse und infolge von Krankheiten oder von Tier- und Pflanzenseuchen zurückzuführen sind, oder
c)
auf Grund einer sehr schnellen Verschlechterung der Erzeugungs-​ und Marktbedingungen