- nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 festzulegen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
- 9.
- das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von fossilen Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen im Sinne des § 37a Absatz 4 Satz 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 10.
- das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen abweichend von § 37a Absatz 4 Satz 6 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
- 11.
- die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen gemäß § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 zu regeln und dabei insbesondere
- a)
- das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen der eingesetzten Mengen elektrischen Stroms festzulegen und
- b)
- das Nachweisverfahren zu regeln und
- c)
- die erzeugten Treibhausgasminderungsmengen der energetischen Menge elektrischen Stroms, die nicht von Dritten der zuständigen Stelle mitgeteilt werden, zu versteigern und das erforderliche Verfahren zu regeln,
- 12.
- unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung den Anwendungsbereich in § 37a Absatz 1 Satz 1 auf weitere Kraftstoffe auszudehnen und dabei insbesondere
- a)
- das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe festzulegen und
- b)
- das Nachweisverfahren zu regeln,
- 13.
- unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen zu ergänzen und dabei insbesondere
- a)
- das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen dieser Maßnahmen festzulegen,
- b)
- das Nachweisverfahren sowie die Übertragbarkeit der Nachweise zu regeln,
- c)
- Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des elektrischen Stroms zur Produktion von Kraftstoffen festzulegen und
- d)
- Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von Kraftstoffen festzulegen,
- 14.
- die Berichtspflicht nach § 37f Absatz 1 insbesondere zu Art, Form und Inhalt des Berichts näher auszugestalten sowie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Berichterstattung erforderlichen Anordnungen der zuständigen Stelle zu regeln,
- 15.
- ein Nachweisverfahren festzulegen für die Voraussetzungen
- a)
- nach § 37a Absatz 4 Satz 7 Nummer 5,
- b)
- nach § 37b Absatz 1 bis 7, gegebenenfalls in Verbindung mit der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b,
- c)
- nach § 37b Absatz 8 Satz 1,
- d)
- der Verordnung nach Nummer 1 Buchstabe c und
- e)
- der Verordnung nach den Nummern 2 bis 4,
- 16.
- Ausnahmen von den Vorgaben nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, sofern dies dem Sinn und Zweck der Regelung nicht entgegensteht,
- 17.
- von § 37c Absatz 1 und 3 bis 5 abweichende Verfahrensregelungen zu treffen,
- 18.
- Ausnahmen von der in § 37a Absatz 6 Satz 5 und Absatz 8 Satz 1 vorgesehenen Möglichkeit der Anrechnung von Übererfüllungen auf den Mindestanteil des Folgejahres festzulegen, sofern dies zur Einhaltung von Zielvorgaben aus bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erforderlich ist,
- 19.
- unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung Kriterien für die Anrechenbarkeit von Wasserstoff aus biogenen