4.5.2
Verwaltungsbeirat
4.5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
4.6
Objektmanagement
5.
Verwaltung von Mietobjekten
5.1
Bewirtschaftung von Mietobjekten
5.2
Objektmanagement
5.3
Konflikt-, Beschwerde- und Sozialmanagement
5.4
Sonstige Aufgaben des Mietverwalters
5.4.1
Vermietung
5.4.1.1
Mieterauswahl
5.4.1.2
Ausgestaltung des Mietvertrages
5.4.1.3
Mieterhöhungen und Mietsicherheiten
5.4.2
Allgemeine Verwaltung der Mietwohnung
5.4.2.1
Bearbeitung von Mängelanzeigen
5.4.2.2
Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
5.4.2.3
Beendigung und Abwicklung von Mietverhältnissen
6.
Technische Grundlagen der Immobilienverwaltung
6.1
Baustoffe und Baustofftechnologie
6.2
Haustechnik
6.3
Erkennen von Mängeln
6.4
Verkehrssicherungspflichten
6.5
Instandhaltungs- und Instandsetzungsplanung; modernisierende Instandhaltung
6.6
Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
6.7
Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
6.8
Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
6.9
Dokumentation
7.
Wettbewerbsrecht
7.1.1
Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
7.1.2
Unzulässige Werbung
8.
Verbraucherschutz
8.1.1
Grundlagen des Verbraucherschutzes
8.1.2
Schlichtungsstellen
8.1.3
Datenschutz
Anlage 2 (zu § 15b Absatz 1) (Fundstelle: BGBl. I 2018, 555)


Einer Weiterbildungsmaßnahme muss eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert und die Qualität derjenigen, die die Weiterbildung durchführen, muss sichergestellt sein.
1.
Planung
1.1
Die Weiterbildungsmaßnahme ist mit zeitlichem Vorlauf zu ihrer Durchführung konzipiert.
1.2
Die Weiterbildungsmaßnahme ist in nachvollziehbarer Form für die Teilnehmer beschrieben.
1.3
Der Weiterbildungsmaßnahme liegt eine Ablaufplanung zugrunde, auf die sich die Durchführung stützt.
2.
Systematische Organisation
2.1
Teilnehmer erhalten im Vorfeld der Weiterbildungsmaßnahme eine Information bzw. eine Einladung in Textform.
2.2
Die Information bzw. die Einladung enthält eine Beschreibung der Weiterbildungsmaßnahme, aus der die Teilnehmer die erwerbbaren Kompetenzen sowie den Umfang der Weiterbildungsmaßnahme in Zeitstunden entnehmen können.
2.3
Die Anwesenheit des Teilnehmers wird vom Durchführenden der Weiterbildungsmaßnahme verbindlich dokumentiert und nachvollziehbar archiviert. Dies gilt auch für Lernformen wie dem selbstgesteuerten Lernen, dem blended-Learning und dem e-Learning. Bei Weiterbildungsmaßnahmen im Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung sicherzustellen.