- 3.
- die Freistellung des Vertragsobjekts von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung im Rang vorgehen oder gleichstehen und nicht übernommen werden sollen, gesichert ist, und zwar auch für den Fall, daß das Bauvorhaben nicht vollendet wird,
- 4.
- die Baugenehmigung erteilt worden ist oder, wenn eine Baugenehmigung nicht oder nicht zwingend vorgesehen ist,
- a)
- von der zuständigen Behörde bestätigt worden ist, daß
- aa)
- die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
- bb)
- nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Vorhaben begonnen werden darf, oder,
- b)
- wenn eine derartige Bestätigung nicht vorgesehen ist, von dem Gewerbetreibenden bestätigt worden ist, daß
- aa)
- die Baugenehmigung als erteilt gilt oder
- bb)
- nach den baurechtlichen Vorschriften mit dem Bauvorhaben begonnen werden darf,
und nach Eingang dieser Bestätigung beim Auftraggeber mindestens ein Monat vergangen ist.
einschließlich etwaiger Erklärungen nach Satz 3 müssen dem Auftraggeber ausgehändigt worden sein. Liegen sie bei Abschluß des notariellen Vertrages bereits vor, muß auf sie in dem Vertrag Bezug genommen sein; andernfalls muß der Vertrag einen ausdrücklichen Hinweis auf die Verpflichtung des Gewerbetreibenden zur Aushändigung der Erklärungen und deren notwendigen Inhalt enthalten.
(2) Der Gewerbetreibende darf in den Fällen des Absatzes 1 die Vermögenswerte ferner in bis zu sieben Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können aus den nachfolgenden Vomhundertsätzen zusammengesetzt werden:
- 1.
- 30 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 vom Hundert der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
- 2.
- vom der restlichen Vertragssumme
- -
- 40 vom Hundert nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
- -
- 8 vom Hundert für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
- -
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
- -
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
- -
- 3 vom Hundert für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
- -
- 10 vom Hundert für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,