§ 33 Umlage, Beiträge (1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.
§ 34 Aufsicht (1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1.
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2.
zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.
(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 35 Verbandsverzeichnis Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes (1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Abschnitt IV. Forstwirtschaftliche Vereinigungen

§ 37 Begriff und Aufgabe (1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1.
Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
2.
Koordinierung des Absatzes;
3.
marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
4.
Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
5.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.