gewährt. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den Nummern 6, 6a, 8 bis 9, 10 und 15 bis 19 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung entsprechend Absatz 1 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe.
8. Zulage für Beamte und Soldaten bei den Nachrichtendiensten
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei den Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Nachrichtendienste sind der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Einrichtungen für Verfassungsschutz der Länder.
8a. Zulage für Beamte der Bundeswehr und Soldaten in der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung, der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder der Luftbildauswertung
(1) Beamte der Bundeswehr und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden in
- 1.
- der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung,
- 2.
- der satellitengestützten abbildenden Aufklärung oder
- 3.
- der Luftbildauswertung.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach den Nummern 5, 5a, 6, 6a oder 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8b. Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich
(1) Beamte erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie verwendet werden
- 1.
- beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder
- 2.
- bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich.
(2) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
8c. Zulage für Beamte und Soldaten bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
(1) Beamte und Soldaten erhalten, wenn sie bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2027 eine Stellenzulage nach Anlage IX.
(2) Durch die Stellenzulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen mit abgegolten.
9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizeilichen Aufgaben
(1) Eine Stellenzulage nach Anlage IX erhalten, soweit ihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung A zustehen,
- 1.
- Polizeivollzugsbeamte,
- 2.
- Feldjäger,
- 3.
- Beamte der Zollverwaltung, die
- a)
- in der Grenzabfertigung verwendet werden,