R 3  9 603,10
R 5 10 776,64
R 6 11 372,63
R 7 11 947,35
R 8 12 548,95
R 9 13 294,99
R 1016 084,36
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Die Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4 macht das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt.
Anlage V (zu § 39 Absatz 1 Satz 1)
Gültig ab 1. März 2024
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 414, S. 16)


Stufe 1
(§ 40 Absatz 1)
Stufe 2
(§ 40 Absatz 2)
171,28317,66
Der Familienzuschlag erhöht sich
für das zweite zu berücksichtigende Kind um 146,38 Euro,
für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 456,06 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag wie folgt:
1.für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes um
5,37 Euro,
2.für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um26,84 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 4 um21,47 Euro,
in der Besoldungsgruppe A 5 um16,10 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8:144,27 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:153,15 Euro


VI.1 (Monatsbetrag in Euro)