(4) Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Aufstieg in den Stufen um diese Zeiten, soweit in § 32b nicht etwas Anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden.
(5) § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Besonderheiten der Hochschulen sind zu berücksichtigen. Die in § 33 Absatz 4 genannten Stellen werden ermächtigt, nach dem dort bestimmten Verfahren nähere Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(6) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Entscheidung nach § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 trifft die Hochschule. Satz 2 gilt nicht für Entscheidungen, die die Hochschulleitung betreffen; mit Ausnahme der Bewertung der wissenschaftlichen Leistung trifft diese Entscheidungen die oberste Dienstbehörde. Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind dem Professor oder dem hauptamtlichen Mitglied der Hochschulleitung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung nach § 27 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
§ 32b Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
- a)
- Professor oder Vertretungsprofessor,
- b)
- Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
- 2.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
- a)
- an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
- b)
- an einer ausländischen Hochschule,
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.
§ 33 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben:
- 1.
- aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen,
- 2.
- für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie
- 3.
- für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung.