§ 42b Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (1) Einem Beamten oder Soldaten kann für seine Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden.
(2) Die Prämie beträgt
1.
für eine Verwendung von bis zu sechs Monaten bis zu 3 000 Euro,
2.
für eine weitere, darüber hinausgehende Verwendung halbjährlich bis zu 1 500 Euro.
Die Höhe der Prämie bemisst sich nach der Dauer der Verwendung, der Bedeutung des Ergebnisses für das öffentliche Interesse sowie der Herausforderung für den Beamten oder Soldaten. Die Auszahlung erfolgt nach erfolgreichem Abschluss der Verwendung. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Auszahlung halbjährlich erfolgen.
(3) Die Entscheidung über die Gewährung der Prämie trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Beamte auf Widerruf.
§ 43 Personalgewinnungs-​ und Personalbindungsprämie (1) Einem zu gewinnenden Beamten oder Berufssoldaten kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalgewinnungsprämie gewährt werden,
1.
um einen oder mehrere gleichartige Dienstposten anforderungsgerecht besetzen zu können oder
2.
um sicherzustellen, dass Funktionen in von den obersten Dienstbehörden bestimmten Verwendungsbereichen wahrgenommen werden können.
Der Entscheidung kann eine prognostizierte Bewerberlage zugrunde gelegt werden.
(2) Die Prämie wird für höchstens 48 Monate gewährt. Sie wird in einem Betrag gezahlt. Abweichend davon kann die Prämie in Teilbeträgen für mindestens sechs Monate gezahlt werden. Nach der Erstgewährung kann die Prämie zweimal wiederholt gewährt werden, wenn – unterstellt, dass der Beamte oder Berufssoldat noch nicht gewonnen wurde – die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 wieder oder immer noch vorlägen. Der Gewährungszeitraum endet spätestens mit dem Erreichen der Altersgrenze nach § 51 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes.
(3) Die Prämie kann für jeden Monat der erstmaligen Gewährung bis zu 30 Prozent des Grundgehalts der jeweiligen Besoldungsgruppe betragen; bei Beamten und Berufssoldaten der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A ist das jeweilige Anfangsgrundgehalt zugrunde zu legen. Die Höhe der Prämie sowie Beginn und Ende des Gewährungszeitraums sind festzusetzen. Bei wiederholter Gewährung der Prämie verringert sich der Höchstbetrag nach Satz 1 erster Halbsatz jeweils um ein Drittel.
(4) Im dringenden dienstlichen Interesse kann eine nicht ruhegehaltfähige Personalbindungsprämie gewährt werden, um die Abwanderung eines Beamten oder Berufssoldaten aus dem Bundesdienst zu verhindern, wenn das Einstellungsangebot eines anderen Dienstherrn oder eines anderen Arbeitgebers vorliegt. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die Höhe der Prämie kann für jeden Monat des Gewährungszeitraums bis zu 50 Prozent der Differenz zwischen dem Grundgehalt zum Zeitpunkt der Prämiengewährung und dem Gehalt des Einstellungsangebots, höchstens 75 Prozent des Grundgehalts zum Zeitpunkt der Prämiengewährung, betragen.