(3) Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
§ 45 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
1.
die Instandhaltungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 verletzt,
2.
den Betrieb des Unternehmens entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 anordnet oder zuläßt,
3.
eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters nach § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder eines Vertreters nach § 5 Abs. 1 nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
4.
der in § 6 Nr. 2 oder 3 genannten Meldepflicht nicht unverzüglich nachkommt,
5.
ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften einsetzt:
a)
§ 10 Satz 1 über das Mitführen von Vorschriften oder Fahrplänen,
b)
§ 18 über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
c)
§ 19 über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
d)
§ 20 über die Beschriftung,
e)
§ 21 über Verständigungseinrichtungen und Informationseinrichtungen über das Anlegen von Sicherheitsgurten,
f)
§ 22 über Stehplätze,
g)
§ 25 Abs. 2 über Alarmanlagen,
h)
§ 26 Abs. 1 Nr. 1 über Farbanstrich,
i)
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 über das Taxischild,
j)
§ 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 über Werbung, Kenntlichmachung oder Beschriftung an Taxen oder Mietwagen,
k)
§ 27 Abs. 1 über das Führen der Ordnungsnummer,
l)
§ 28 über Fahrpreisanzeiger,
m)
§ 30 über Wegstreckenzähler,
n)
§ 31 über die Benutzung von Fahrzeugen mit einer Genehmigung für den Taxen-​ und Mietwagenverkehr,
o)
§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 oder 4 über Kennzeichnung und Beschilderung,
p)
§ 34 über die Kenntlichmachung von Sitzplätzen für Schwerbehinderte,
q)
§ 37 Abs. 2 Satz 2 über das Beheben einer Störung des Fahrpreisanzeigers,
r)
§ 41 Abs. 2 über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichts oder des Prüfbuchs,
s)
§ 42 Abs. 1 über die Vorlage des Nachweises.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
im Verkehr mit Kraftomnibussen als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 2a Satz 1 nicht dafür zu sorgt, dass den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind,
2.
im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Betriebsper‑