2.
das Zusammenpacken, Zusammenladen und die Verpackung, einschließlich deren
a)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
b)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
c)
Betreiben und Verwenden,
3.
die Kennzeichnung von Versandstücken,
4.
die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge, einschließlich deren
a)
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und Kennzeichnung,
b)
Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung,
c)
Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,
d)
Betreiben und Verwenden,
5.
das Verhalten während der Beförderung,
6.
die Beförderungsgenehmigungen, die Beförderungs-​ und Begleitpapiere,
7.
die Auskunfts-​, Aufzeichnungs-​ und Anzeigepflichten,
8.
die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,
9.
die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2,
10.
die Mess- und Prüfverfahren,
11.
die Schutzmaßnahmen für das Beförderungspersonal,
12.
das Verhalten und die Schutz-​ und Hilfsmaßnahmen nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,
13.
bei der Beförderung beteiligte Personen, einschließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Untersuchung, des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
14.
Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, einschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
sowie zur Festlegung qualitativer Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehrkräfte,
15.
Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, die gefährliche Güter sind,
16.
die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4,
17.
die Geltung von Bescheiden über Zulassung und Prüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in Drittstaaten ausgestellt sind,
18.
die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch der mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Konformitätsbewertung und Prüfung betrauten Behörden und Stellen,
soweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung gefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheblichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu berücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nr. 13 eingeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung gefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.
(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 können auch zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkenntnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung gefährlicher Güter auf dem Gebiet der