Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch genommen werden.
(2) Nach dem Recht des Bundeselterngeld-​ und Elternzeitgesetzes kann Elterngeld in Anspruch genommen werden.
(3) Für die Ausführung des Absatzes 1 sind die nach § 7 des Bundeskindergeldgesetzes bestimmten Stellen und für die Ausführung des Absatzes 2 die nach § 12 des Bundeselterngeld-​ und Elternzeitgesetzes bestimmten Stellen zuständig.
§ 26 Wohngeld (1) Nach dem Wohngeldrecht kann als Zuschuß zur Miete oder als Zuschuß zu den Aufwendungen für den eigengenutzten Wohnraum Wohngeld in Anspruch genommen werden.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
§ 27 Leistungen der Kinder-​ und Jugendhilfe (1) Nach dem Recht der Kinder-​ und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:
1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.
§ 28 Leistungen der Sozialhilfe (1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
2.
Hilfen zur Gesundheit,
3.
(weggefallen)
4.
Hilfe zur Pflege,
5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
6.
Hilfe in anderen Lebenslagen
sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.
(2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
§ 28a Leistungen der Eingliederungshilfe (1) Nach dem Recht der Eingliederungshilfe können in Anspruch genommen werden:
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
3.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung,
4.
Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
(2) Zuständig sind die durch Landesrecht bestimmten Behörden.
§ 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (1) Nach dem Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen können in Anspruch genommen werden
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere