(2) Die Ausbildungserlaubnis wird für die Ausbildung zum Erwerb bestimmter Arten von Lizenzen, Luftfahrerscheinen und Ausweisen sowie Berechtigungen erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Die folgenden Änderungen nach Erteilung der Ausbildungserlaubnis sind genehmigungspflichtig:
1.
bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen ein Wechsel des Ausbildungsleiters oder des Lehrpersonals sowie der Luftfahrzeuge und ein Wechsel der Zulassungsbedingungen einschließlich der betrieblichen Rahmengrößen,
2.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Festlegungen gemäß Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,
3.
bei Ausbildungsbetrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät und freigabeberechtigtem Personal Änderungen nach den Festlegungen durch das Luftfahrt-​Bundesamt, die bekannt zu machen sind.
Die folgenden Änderungen sind meldepflichtig:
1.
bei genehmigten Ausbildungseinrichtungen Änderungen des Namens des Inhabers oder der Firma des Inhabers der Ausbildungserlaubnis und
2.
bei zugelassenen Ausbildungsorganisationen die Änderungen nach Anhang VII ORA.GEN.130 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
(4) Die Ausbildungserlaubnis ist gültig, bis der Inhaber der Erlaubnis der zuständigen Stelle mitteilt, dass die Ausbildungstätigkeit eingestellt wird, oder die zuständige Stelle feststellt, dass die Ausbildung nicht sicher durchgeführt wird oder nicht in Übereinstimmung mit Absatz 1 erfolgt. In diesen Fällen wird die Ausbildungserlaubnis widerrufen und ist unverzüglich an die nach § 26 zuständige Stelle zurückzugeben.
(5) Die Erteilung und der Widerruf des Zeugnisses für eine zugelassene Ausbildungsorganisation sowie die Zulassung der genehmigten Ausbildungseinrichtung und ihr Widerruf werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichung erfolgt durch die nach § 26 zuständige Stelle.
§ 29 Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb Die Ausbildungserlaubnis nach dieser Verordnung oder nach Anhang I Abschnitt B und C der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 kann auch einem Verband zusammengeschlossener Ausbildungsbetriebe erteilt werden, wenn die jeweils anwendbaren Vorschriften für Ausbildungsbetriebe durch alle Einzelbetriebe eingehalten werden. Die §§ 26 bis 28 gelten entsprechend.
§ 30 Beginn der Ausbildungstätigkeit Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.
§ 31 Aufsicht über Ausbildungsbetriebe (1) Die nach § 26 zuständige Stelle führt die Aufsicht über die Ausbildungsbetriebe.
(2) Der Inhaber der Ausbildungserlaubnis nach § 25 Nummer 1 oder 2 hat der nach § 26 zuständigen Stelle jährlich einen Ausbildungsbericht vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1.
Anzahl der im Kalenderjahr ausgebildeten Bewerber um Erlaubnisse und Berechtigungen als Luftfahrer,
2.
Anzahl der unterrichteten Theoriestunden,
3.
Anzahl der durchgeführten Flugausbildungsstunden mit Luftfahrzeugen, an Verfahrensübungsgeräten oder Simulatoren,