- dienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs bei Flügen nach Sichtflugregeln,
- 2.
- Navigation oder, bei der Sprungausbildung: Freifall,
- 3.
- Meteorologie,
- 4.
- Aerodynamik,
- 5.
- allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse, Technik und pyrotechnische Einweisung,
- 6.
- Verhalten in besonderen Fällen,
- 7.
- menschliches Leistungsvermögen.
(4) Die Ausbildung von Führern für aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
- 1.
- eine Gesamtflugzeit von 30 Flugstunden mit aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Segelflugzeugen oder Hubschraubern oder fünf Flugstunden durch Flugzeit als Führer von schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
- 2.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 200 Kilometer mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
- 3.
- bei Bewerbern, die eine Lizenz als Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer mit Klassenberechtigung für Reisemotorsegler besitzen, eine Ausbildung auf aerodynamisch gesteuer‑
- ten Ultraleichtflugzeugen in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung.
(5) Die Ausbildung von Führern für schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
- 1.
- eine Gesamtflugzeit von 25 Flugstunden mit schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeugen; davon können bis zu zehn Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von Flugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, aerodynamisch gesteuerten Ultraleichtflugzeugen, Hängegleitern oder Gleitsegeln ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden mit Fluglehrer und fünf Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
- 2.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens zwei Überlandflüge mit Fluglehrer über jeweils eine Gesamtstrecke von mindestens 100 Kilometer mit einer Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des schwerkraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuges in besonderen Flugzuständen sowie in das Verhalten in Notfällen.
(5a) Die Ausbildung von Führern für Ultraleichthubschrauber nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst
- 1.
- eine Gesamtflugzeit von 40 Flugstunden mit Ultraleichthubschraubern; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
- 2.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens einen Über‑