1.
die Flugzeit als Fluglehrer während der Ausbildung und bei vorgeschriebenen Übungsflügen,
2.
die Flugzeit als Schüler mit Fluglehrer,
3.
die Flugzeit als Luftfahrzeugführer bei vorgeschriebenen Übungsflügen mit Fluglehrer,
4.
die Flugzeit als Prüfer sowie
5.
die Flugzeit als Bewerber bei praktischen Prüfungen oder Befähigungsüberprüfungen.

Unterabschnitt 4 (1). (weggefallen)

Unterabschnitt 5. (weggefallen)

Unterabschnitt 5. Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer

Unterabschnitt 3. Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder

§ 62 Fachliche Voraussetzungen (1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind
1.
die theoretische Ausbildung,
2.
die praktische Einweisung und
3.
eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen Fachgebiet.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete
1.
Luftrecht, Luftverkehrs-​ und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flügen nach Sichtflugregeln,