gung zur Ausübung des Flugfunkdienstes im Luftfahrerschein eingetragen ist.

Abschnitt 4. Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften

§ 133a (weggefallen)
§ 134 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 65 Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Recht ausübt,
2.
entgegen § 45a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Luftsportgerät führt,
3.
ohne Berechtigung nach § 77 Absatz 1 Satz 1, § 84 Absatz 1, § 84a Absatz 1 oder § 105 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 104 Absatz 1 ein Luftfahrtgerät prüft,
5.
ohne Lizenz nach § 111a Absatz 1 Satz 1 eine Prüftätigkeit ausübt,
6.
ohne Luftfahrerschein für Flugdienstberater nach § 112 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit ausübt,
7.
entgegen § 117 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Alleinflug ausführt oder durchführt,
8.
entgegen § 117 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2 einen Flugauftrag erteilt,
9.
entgegen § 117 Absatz 4 Satz 2 oder § 120 Absatz 1 Satz 3 einen Flugauftrag oder ein Flug-, Fahrten-​ oder Sprungbuch nicht mitführt,
10.
entgegen § 120 Absatz 1 Satz 1 oder § 121 Absatz 1 ein Flug-, Fahrten-​ oder Sprungbuch oder ein Unterrichtsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
11.
entgegen § 120 Absatz 1 Satz 3 ein Flug-, Fahrten-​ oder Sprungbuch nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 245/2014 (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 33) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Anhang I
a)
FCL.020 Buchstabe a als Flugschüler alleine fliegt, ohne ermächtigt worden zu sein,
b)
FCL.045 Buchstabe a, b oder Buchstabe d ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollständig mitführt,
c)
FCL.050 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
d)
FCL.055 Buchstabe a Satz 1 oder FCL.810 Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Recht oder eine dort genannte Berechtigung ausübt,
e)
FCL.060 Buchstabe a oder Buchstabe b oder FCL.105.A Buchstabe b oder FCL.105.S Buchstabe b ein dort genanntes Luftfahrzeug im gewerblichen Luftverkehr oder zum Transport von Fluggästen als Pilot betreibt, ohne die dort genannte fortlaufende Flugerfahrung zu haben,