2015 nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt gemachten Umwandlungsberichte.
(4) Wird die Umwandlung nicht JAR-​gemäßer Lizenzen nach dem Ablauf der jeweils geltenden Frist nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 beantragt, erfolgt die Umwandlung in Übereinstimmung mit den Anforderungen aus dem Umwandlungsbericht und den Anforderungen aus Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.
§ 136 (Inkrafttreten, Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften)
Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1 bis 11) (Fundstelle: BGBl. I 2003, 218 - 227)


Text siehe: Muster 1 bis 11; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. jeweilige Fußnote
Muster 5 Luftfahrerschein für Luftsportgeräteführer (Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 223)
Muster 8 Luftfahrerschein für Flugtechniker auf Hubschraubern (Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 225)
Muster 9a Ausweis für Prüfer von Luftsportgerät (Fundstelle: BGBl. I 1993, 768;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Muster 10 Luftfahrerschein für Flugdienstberater (Inhalt: nicht darstellbares Muster eines Luftfahrerscheins,
Fundstelle: BGBl. I 2003, 226)
Anlage 2 (zu § 125a) (Fundstelle: BGBl. I 2008, 1837 - 1838)

1.
Stellen, die vom Luftfahrt-​Bundesamt oder vom Luftfahrtamt der Bundeswehr für die Abnahme von Sprachprüfungen anerkannt werden, müssen über Folgendes verfügen:
a)
eine angemessene Anzahl qualifizierten Personals,
b)
eine Beschreibung der Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Prüfung die Vorgaben nach § 125 und § 125a eingehalten werden, die mindestens Angaben zu folgenden Punkten umfasst:
(1)
anzuwendende Vorschriften,
(2)
Prüfungsverfahren,
(3)
Organisationsstruktur der beantragenden Stelle,