der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates einleiten (Vorabverständigungsverfahren). Satz 1 gilt nur, wenn
- 1.
- die Gefahr einer Doppelbesteuerung bezüglich des bestimmten Sachverhalts besteht und
- 2.
- es wahrscheinlich ist,
- a)
- die Doppelbesteuerung durch das Vorabverständigungsverfahren zu vermeiden und
- b)
- eine übereinstimmende Abkommensauslegung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaates zu erreichen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat zu enthalten:
- 1.
- die genaue Bezeichnung des Antragstellers und aller anderen Beteiligten,
- 2.
- die Bezeichnung der örtlich zuständigen Finanzbehörde sowie die maßgebliche Steuernummer,
- 3.
- die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach wenn die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht vergeben wurde, die Steuernummer,
- 4.
- die betroffenen Vertragsstaaten,
- 5.
- eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung des Sachverhalts einschließlich des erwünschten Geltungszeitraums der Vorabverständigungsvereinbarung,
- 6.
- die Darlegung, weshalb eine Gefahr der Doppelbesteuerung besteht, sowie
- 7.
- die Erklärung, ob über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt eine verbindliche Auskunft nach § 89, eine verbindliche Zusage nach § 204, eine Anrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes oder in dem anderen betroffenen Vertragsstaat eine vergleichbare Auskunft oder Zusage beantragt oder erteilt wurde.
(3) Im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesfinanzbehörde unterzeichnet die nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Vorabverständigungsvereinbarung mit dem anderen Vertragsstaat nur, wenn die Vereinbarung mindestens unter der Bedingung steht, dass der Antragsteller
- 1.
- dem Inhalt der Vorabverständigungsvereinbarung zustimmt und
- 2.
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Steuerbescheide verzichtet, soweit diese die Ergebnisse der Vorabverständigungsvereinbarung