(2) Die Angaben nach Absatz 3 sind innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages zu übermitteln, an dem das erste der nachfolgenden Ereignisse eintritt:
- 1.
- die grenzüberschreitende Steuergestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt,
- 2.
- der Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ist zu deren Umsetzung bereit oder
- 3.
- mindestens ein Nutzer der grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung dieser Steuergestaltung gemacht.
(3) Der Datensatz muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- zum Intermediär:
- a)
- den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Intermediär eine natürliche Person ist,
- b)
- die Firma oder den Namen, wenn der Intermediär keine natürliche Person ist,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- den Staat, in dem der Intermediär ansässig ist, und
- e)
- das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer,
- 2.
- zum Nutzer:
- a)
- den Familiennamen und den Vornamen sowie den Tag und Ort der Geburt, wenn der Nutzer eine natürliche Person ist,
- b)
- die Firma oder den Namen, wenn der Nutzer keine natürliche Person ist,
- c)
- die Anschrift,
- d)
- den Staat, in dem der Nutzer ansässig ist, und
- e)
- das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer des Nutzers, soweit dem Intermediär dies bekannt
- ist,
- 3.
- wenn an der grenzüberschreitenden Steuergestaltung Personen beteiligt sind, die im Sinne des § 138e Absatz 3 als verbundene Unternehmen des Nutzers gelten, zu dem verbundenen Unternehmen:
- a)
- die Firma oder den Namen,
- b)
- die Anschrift,
- c)
- den Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist, und
- d)
- das Steueridentifikationsmerkmal oder die Steuernummer, soweit dem Intermediär dies bekannt ist,
- 4.
- Einzelheiten zu den nach § 138e zur Mitteilung verpflichtenden Kennzeichen,
- 5.
- eine Zusammenfassung des Inhalts der grenzüberschreitenden Steuergestaltung einschließlich
- a)
- soweit vorhanden, eines Verweises auf die Bezeichnung, unter der die Steuergestaltung allgemein bekannt ist, und
- b)
- einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers, soweit dies nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung die öffentliche Ordnung verletzen würde,
- 6.
- das Datum des Tages, an dem der erste Schritt der Umsetzung der grenzüberschreitenden Steuergestaltung gemacht wurde oder voraussichtlich gemacht werden wird,
- 7.
- Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die unmittelbar die Grundlage der grenzüberschreitenden Steuergestaltung bilden,
- 8.
- den tatsächlichen oder voraussichtlichen wirtschaftlichen Wert der grenzüberschreitenden Steuergestaltung,