- 2.
- Wirtschafts-Identifikationsnummern,
- 3.
- Familienname,
- 4.
- frühere Namen,
- 5.
- Vornamen,
- 6.
- Doktorgrad,
- 7.
- (weggefallen),
- 8.
- Tag und Ort der Geburt,
- 9.
- Geschlecht,
- 10.
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 11.
- zuständige Finanzbehörden,
- 12.
- Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz,
- 13.
- Sterbetag,
- 14.
- Tag des Ein- und Auszugs,
- 15.
- Staatsangehörigkeiten sowie
- 16.
- Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
(3a) Außerdem speichert das Bundeszentralamt für Steuern zu natürlichen Personen die für sie nach Absatz 10 zuletzt übermittelte internationale Kontonummer (IBAN), bei ausländischen Kreditinstituten auch den internationalen Banken-Identifizierungsschlüssel (BIC).
(4) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden gespeichert, um
- 1.
- sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhält und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,
- 2.
- die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,
- 3.
- zu erkennen, welche Finanzbehörden für einen Steuerpflichtigen zuständig sind,
- 4.
- Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.
- den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(4a) Die in Absatz 3 Nummer 3 bis 6, 8 und 10 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person, die ein Nutzerkonto im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes nutzt, auch zum Nachweis der Identität als Nutzer dieses Nutzerkontos gespeichert; diese Daten dürfen elektronisch an das Nutzerkonto übermittelt werden, wenn der Nutzer zuvor in die Übermittlung eingewilligt hat.
(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespeichert.
(4c) Die nach Absatz 3a gespeicherten Daten werden gespeichert, um eine unbare Auszahlung von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, bei denen die Verwendung der nach Absatz 3a gespeicherten Daten vorgesehen ist. Die in Absatz 3 aufgeführten Daten werden bei einer natürlichen Person auch für die in Satz 1 genannten Zwecke gespeichert.
(5) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in den Absätzen 4 bis 4c genannten Zwecke verarbeitet werden. Die in Absatz 3a aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 4c genannten Zwecke verarbeitet werden; eine Übermittlung, Verwendung oder Beschlagnahme dieser Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist unzulässig. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sind zu beachten und im Fall einer zulässigen Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Dritte, an den