- 4.
- die Pfändung in den Fällen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der § 811 Absatz 4 und § 851b Absatz 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.
§ 340 Wegnahmegebühr (1) Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den Fällen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.
(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Höhe der Wegnahmegebühr beträgt 28,60 Euro. Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.
(4) (weggefallen)
§ 341 Verwertungsgebühr (1) Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und andere Verwertung von Gegenständen erhoben.
(2) Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrags unternommen hat.
(3) Die Gebühr beträgt 57,20 Euro.
(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine Gebühr von 28,60 Euro zu erheben.
§ 342 Mehrheit von Schuldnern (1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die Gebühren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstre‑
ckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.
(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die Gebühren als Gesamtschuldner.
§ 343 (weggefallen)
§ 344 Auslagen (1) Als Auslagen werden erhoben:
- 1.
- Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung
- a)
- für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,
- b)
- für jede weitere Seite 0,15 Euro,
- c)
- für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro,
- d)
- für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.
- 2.
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,