übertragen. Der Übertrag ist auf 135 Nachtdienststunden begrenzt. Die übertragenen Nachtdienststunden werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch dann vergütet, wenn in dem entsprechenden Kalendermonat die Voraussetzungen des § 17a nicht vorliegen.
§ 17c Ausschluss der Zulage Die Zulage wird nicht gewährt
- 1.
- in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
- 2.
- soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
- 3.
- folgenden Besoldungsempfängern:
- a)
- Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
- b)
- Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
- c)
- Beamten und Soldaten, die
- aa)
- Zulagen nach § 22, §§ 23m, 23o oder § 23p erhalten oder
- bb)
- Auslandsdienstbezüge oder einen Auslandsverwendungszuschlag nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten,
- d)
- Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.
§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit (1) Die Zulage wird weitergewährt
- 1.
- Beamten, die vorübergehend dienstunfähig sind
- a)
- infolge eines Unfalls im Sinne des § 31a Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
- b)
- eines Dienstunfalls im Sinne des § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- Soldaten, die vorübergehend dienstunfähig sind
- a)
- infolge eines Dienstunfalls im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 oder Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
- b)
- infolge eines Unfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(2) Die Höhe der Zulage entspricht dem Durchschnitt der Zulagen für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist. Steht dem Beamten oder Soldaten in dem Monat, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist, auf Grund der tatsächlich geleisteten Dienste eine höhere Zulage zu, ist dieser Betrag maßgeblich.
Abschnitt 4. Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18 Entstehen des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist.
(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulageregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.