- 2.
- abweichend von § 73 Absatz 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(6) Maßnahmen der zuständigen Behörden nach Absatz 5 sind auf das erforderliche Maß zu begrenzen und müssen angemessen sein, um den Gesundheitsgefahren zu begegnen, die durch den Versorgungsmangel oder die bedrohliche übertragbare Krankheit hervorgerufen werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 80 Ermächtigung für Verfahrens- und Härtefallregelungen Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die weiteren Einzelheiten über das Verfahren bei
- 1.
- der Zulassung einschließlich der Verlängerung der Zulassung,
- 1a.
- der Genehmigung nach § 21a Absatz 1 oder der Bescheinigung nach § 21a Absatz 9,
- 1b.
- der Genehmigung nach § 4b Absatz 3,
- 2.
- der staatlichen Chargenprüfung und der Freigabe einer Charge,
- 3.
- den Anzeigen zur Änderung der Zulassungsunterlagen,
- 3a.
- den Anzeigen über Änderungen der Angaben und Unterlagen für die Genehmigung nach § 21a Absatz 1 oder über Änderungen in den Anforderungen für die Bescheinigung nach § 21a Absatz 9,
- 3b.
- den Anzeigen über Änderungen der Angaben und Unterlagen für die Genehmigung nach § 4b Absatz 3,
- 3c.
- der zuständigen Bundesoberbehörde und den beteiligten Personen im Falle des Inverkehrbringens in Härtefällen nach § 21 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Artikel 83 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004,
- 4.
- der Registrierung einschließlich der Verlängerung der Registrierung,
- 4a.
- den Anzeigen zur Änderung der Registrierungsunterlagen,
- 4b.
- der Veröffentlichung der Ergebnisse klinischer Prüfungen nach § 42b,
- 5.
- den Meldungen von Arzneimittelrisiken und
- 6.
- der elektronischen Einreichung von Unterlagen nach den Nummern 1 bis 5 einschließlich der zu verwendenden Formate