- ses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
- 5.
- die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.
§ 62a Versorgungsbericht, Mitteilungspflichten (1) Die Bundesregierung soll dem Deutschen Bundestag in jeder Wahlperiode einen Bericht über die jeweils im Vorjahr erbrachten Versorgungsleistungen im öffentlichen Dienst, über die Entwicklung der Sondervermögen nach dem Versorgungsrücklagegesetz sowie über Vorausberechnungen der zumindest in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Versorgungsleistungen vorlegen.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 3 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind, übermitteln dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die für die Erstellung des Berichtes erforderlichen Daten
- 1.
- zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
- 2.
- zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.
§ 63 Gleichstellungen Für die Anwendung dieses Abschnitts gelten
- 1.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
- 2.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 38 als Ruhegehalt, außer für die Anwendung des § 59,
- 3.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Waisengeld,
- 4.
- ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1 Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die Anwendung des § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
- 5.
- ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als Witwengeld,