(3) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zu versagen, wenn
- 1.
- der Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern bei bestimmungsgemäßer Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht gewährleistet ist,
- 2.
- die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen einer auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erlassenen Vorschrift über die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe oder des Sprengzubehörs nicht genügen,
- 3.
- die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer oder in seiner Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem Stand der Technik nicht entsprechen oder
- 4.
- der Antragsteller nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem zur Prüfung vorgelegten Muster entsprechen.
(4) Die Zulassung nach Absatz 1 oder Absatz 2 kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern erforderlich ist. Die nachträgliche Verbindung der Zulassung mit Auflagen sowie die Änderung und die Ergänzung von Auflagen sind zulässig. Nebenbestimmungen und inhaltliche Beschränkungen der Zulassung, die die Verwendung der sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs betreffen, sind vom Verwender zu beachten.
§ 5g Ausnahmen vom Zulassungserfordernis für sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör (1) Eine Zulassung nach § 5f Absatz 1 ist nicht erforderlich für sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die
- 1.
- durchgeführt werden,
- 2.
- als Muster oder Proben vom Antragsteller in der für Muster oder Proben erforderlichen Menge eingeführt oder verbracht werden,
- 3.
- nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke bestimmt sind, wenn
- a)
- sie zu nicht explosionsgefährlichen Stoffen weiterverarbeitet werden,
- b)
- für die aus ihnen hergestellten Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 5 Nummer 1 zum Zwecke der Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt sind oder
- c)
- die aus ihnen hergestellten Endprodukte der Zulassungspflicht unterliegen.
(2) § 5f Absatz 1 und 2 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische oder polizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewonnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder verbracht werden und an eine militärische oder eine polizeiliche Dienststelle oder eine Dienststelle des Katastrophenschutzes vertrieben oder einer dieser Dienststellen überlassen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und Gegenstände den von der jeweils zuständigen Stelle erlassenen technischen Lieferbedingungen entsprechen, soweit diese den Schutz von Leben und Gesundheit oder von Sachgütern betreffen,
- 2.
- sonstige explosionsgefährliche Stoffe der Stoffgruppen A und B und Sprengzubehör, die oder das nur für militärische