Masse der Kernbrennstoffe im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes | Erhöhungsbeträge |
über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0064 |
über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0056 |
über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0048 |
über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,004 |
über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0032 |
über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0024 |
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung | Erhöhungsbeträge |
vom 10fachen bis zum 10fachen | bis 10 |
vom 10fachen bis zum 10fachen | 10 bis 30 |
vom 10fachen bis zum 10fachen | 30 bis 70 |
vom 10fachen bis zum 10fachen | 70 bis 140 |
vom 10fachen bis zum 10fachen | 140 bis 280 |
über dem 10fachen | 280 bis 460 |
Teil A: Allgemeines
Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes:
- 1.
- Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des A-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A-Wert gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
- 2.
- Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und dem