Masse der Kernbrennstoffe
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes
Erhöhungsbeträge
über 250 bis 1 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0064
über 1 000 bis 5 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0056
über 5 000 bis 10 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0048
über 10 000 Kilogramm bis 30 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,004
über 30 000 Kilogramm bis 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0032
über 60 000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm0,0024
Gesamtaktivität, angegeben in Vielfachen der Freigrenzen
nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
Erhöhungsbeträge
vom 10fachen bis zum 10fachenbis 10
vom 10fachen bis zum 10fachen10 bis 30
vom 10fachen bis zum 10fachen30 bis 70
vom 10fachen bis zum 10fachen70 bis 140
vom 10fachen bis zum 10fachen140 bis 280
über dem 10fachen280 bis 460


Teil A: Allgemeines
Für Sendungen, die Radionuklide enthalten, gilt, vorbehaltlich des für Sendungen spaltbarer Stoffe ergänzend anzuwendenden Teils B, Folgendes:
1.
Enthält eine Sendung ein Radionuklid, so darf die Gesamtaktivität je Beförderungsmittel das Hundertfache des A-Wertes des Radionuklids nicht überschreiten. Für das Radionuklid ist der jeweilige A-Wert gemäß Tabelle 1 zugrunde zu legen, sofern die Art und die Aktivität des Radionuklids bekannt sind. Andernfalls ist für das vorkommende Radionuklid der jeweilige A-Wert gemäß Tabelle 2 zugrunde zu legen.
2.
Enthält eine Sendung mehrere Radionuklide, so darf die Summe der Verhältniszahlen aus der Aktivität B(i) und dem