befinden, von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen, wenn
1.
die Sendung die Festlegungen gemäß Anlage 5 erfüllt und
2.
die Kernmaterialien unter Beachtung der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter befördert werden oder, falls solche Vorschriften fehlen, auf andere Weise die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Beförderung der Kernmaterialien getroffen ist.
Für die Anwendung der Anlage 5 sind die Begriffsbestimmungen der für den jeweiligen Verkehrsträger geltenden Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter zugrunde zu legen.
(3) Für die Beförderung von Kernmaterialien, die auf Grund von Absatz 2 von der Anwendung des Pariser Übereinkommens ausgenommen sind, ist § 8 Absatz 4 und 5 anzuwenden.
§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.
§ 9 Reaktoren (1) Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren mit einer Höchstleistung von bis zu 25 Megawatt 70 Millionen Euro und für jedes weitere Megawatt 2,5 Millionen Euro bis zum Höchstbetrag von 2,5 Milliarden Euro. Die Regeldeckungssumme beträgt für Reaktoren 70 Millionen Euro erhöht um den auf Grund der genehmigten Masse der Kernbrennstoffe nach Anlage 3 ermittelten Betrag, sofern diese Berechnung einen höheren Wert als die Berechnung der Regeldeckungssumme nach Satz 1 ergibt. Höchstleistung ist die
thermische Dauerleistung, mit welcher der Reaktor auf Grund der Genehmigung betrieben werden darf.
(2) In der nach Absatz 1 zu ermittelnden Regeldeckungssumme ist die Regeldeckungssumme für Einrichtungen für die Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiven Erzeugnissen und Abfällen, die für den Eigenbedarf bestimmt sind oder aus dem Reaktor stammen und bis zur weiteren Verwendung oder Beseitigung vorübergehend gelagert werden, eingeschlossen, sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.
(3) Die nach Absatz 1 zu ermittelnde Deckungsvorsorge umfasst auch die Deckungsvorsorge
1.
für eine Aufbewahrung nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes oder
2.
für eine entsprechende Aufbewahrung auf dem Gelände einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zu Forschungszwecken,
sofern die Anlagen als eine Kernanlage im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 3 des Atomgesetzes gelten.
§ 10 Schiffsreaktoren Die Regeldeckungssumme für Reaktoren, die zum Antrieb von Schiffen dienen (Schiffsreaktoren), beträgt je Megawatt Höchstleistung 500 000 Euro, höchstens jedoch 200 Millionen Euro. § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 11 Sonstige Kernanlagen (1) Für Kernanlagen, die keine Reaktoren sind, beträgt die Regeldeckungssumme 70 Millionen Euro und sie erhöht sich
1.
gemäß Anlage 3, wenn in der Anlage mit Kernbrennstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes mit einer