Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Verfahren auf zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Auswirkungen auf die in § 1a genannten Schutzgüter beschränkt werden. Die Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 2a beschränkt sich auf den zu erwartenden Umfang der durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung; für die dem Antrag zur Prüfung der Umweltverträglichkeit beizufügenden Unterlagen nach den §§ 4 bis 4e sowie die Auslegung dieser Unterlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 23 Vorbescheid (1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
(2) Der Vorbescheid muss enthalten
1.
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers,
2.
die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage,
3.
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides,
4.
die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird,
5.
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
Bei UVP-​pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.
(3) Der Vorbescheid soll enthalten
1.
den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes,
2.
den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt,
3.
den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und
4.
die Rechtsbehelfsbelehrung.
(4) § 22 gilt entsprechend.
§ 23a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 20 Absatz 1b bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
§ 24 Vereinfachtes Verfahren In dem vereinfachten Verfahren sind § 4 Abs. 3, die §§ 8 bis 10a, 12, 14 bis 19 und die Vorschriften, die die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung betreffen, nicht anzuwenden. In dem vereinfachten Verfahren gelten zudem abweichend von § 11a Absatz 1 Satz 1 nicht die Vorschriften zur Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 54 Absatz 5 und 6, §§ 56, 57 Absatz 2 und § 59 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 11 gilt sinngemäß.
§ 24a Zulassung vorzeitigen Beginns (1) Ist in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns im Sinne des § 8a des Bundes-​Immissionsschutzgesetzes gestellt, so muss dieser