- ten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden oder vermindert werden.
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten
- 1.
- den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbeschadet der Entscheidungen anderer Behörden ergeht, die für das Gesamtvorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften erforderlich sind, und
- 2.
- die Rechtsbehelfsbelehrung.
(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen,
- 2.
- eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören:
- a)
- Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- b)
- die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1,
- c)
- die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2,
- d)
- eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die behördlichen Stellungnahmen nach § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlichkeit nach den §§ 7 und 7a in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.
§ 17 Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Bescheids (1) Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Weise bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen.
(2) Eine Ausfertigung des gesamten Bescheides ist bei der Genehmigungsbehörde und bei der in § 6 Abs. 1 genannten sonstigen Stelle vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. Maßgebend für die Festsetzung des Beginns der Frist ist der voraussichtliche Tag der Ausgabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung, die zuletzt erscheint. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Absatz 3 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Bei UVP-pflichtigen Vorhaben gilt § 6 Absatz 5 entsprechend.
(3) Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden.