§ 10 (1) Der Antragsteller hat in dem Antrag auf Zulassung anzugeben
- 1.
- die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,
- 2.
- den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers sowie die Herstellungsstätte, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der die Stoffe oder Gegenstände einführt,
- 3.
- die Beschaffenheit des Stoffes oder Gegenstandes, seine chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes, seine physikalischen Eigenschaften, seine Bauart, seinen Verwendungszweck sowie seine Anwendungs- und Wirkungsweise; kann die chemische Zusammensetzung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nicht mit ausreichender Genauigkeit angegeben werden, so ist dieser Stoff durch Angaben über sein Herstellungsverfahren zu charakterisieren.
(2) Der Antragsteller hat der für die Prüfung nach § 9 Abs. 3 zuständigen Stelle
- 1.
- Proben oder Muster des Stoffes oder Gegenstandes und eines Vergleichsstoffes oder -gegenstandes in einer zur Prüfung ausreichenden Menge oder Zahl zu übersenden,
- 2.
- auf Verlangen die erforderlichen Belegmuster zum Verbleib zu überlassen.
(3) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung kann das Ergebnis der Prüfung dem nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes gebildeten Sachverständigenausschuß für explosionsgefährliche Stoffe zur Stellungnahme vorlegen, wenn zweifelhaft ist, ob bei Erteilung der Zulassung der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist.
§ 11 (weggefallen)
§ 12 (1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes nach § 5f Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 1 und 2 des Sprengstoffgesetzes oder von Sprengzubehör nach § 5f Absatz 2 des Sprengstoffgesetzes schriftlich zu erlassen.
(2) Der Zulassungsbescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Bezeichnung des sonstigen explosionsgefährlichen Stoffes oder des Sprengzubehörs,
- 2.
- den Namen (Firma) und die Anschrift des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Verbringers und, bei der Einfuhr außerdem den Namen (Firma) und die Anschrift dessen, der den Stoff oder Gegenstand einführt,
- 3.
- Angaben über die für die Verwendung wesentlichen Merkmale des Stoffes oder Gegenstandes,
- 4.
- Art und Form des Zulassungszeichens (§ 6 Absatz 3),
- 5.
- die inhaltlichen Beschränkungen und die Nebenbestimmungen der Zulassung.
(3) Die Zulassung ist mit der Auflage zu verbinden, den Verwendern einen Auszug des Zulassungsbescheides auszuhändigen, sofern in der Zulassung Nebenbestimmungen oder inhaltliche Beschränkungen enthalten sind.