Rechtsverordnung gekennzeichnet sind, dürfen den in § 1a Absatz 1 bis 5 des Sprengstoffgesetzes genannten Stellen auch überlassen werden, wenn die Notwendigkeit des Überlassens durch eine Bescheinigung der empfangenden Stelle nachgewiesen ist. Die in Satz 1 genannten Stellen haben durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass die Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes nur an zum Umgang Berechtigte gelangen und der Verbleib der Explosivstoffe, pyrotechnischen Gegenstände und sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Sprengstoffgesetzes auf Aufforderung nachgewiesen werden kann.
§ 25a (weggefallen)
§ 26 (1) Bei der nichtgewerblichen Herstellung von Patronen sind Ladearbeiten und der sonstige Umgang mit Treibladungspulver und Anzündhütchen nur in geschlossenen Räumen erlaubt. Während dieser Tätigkeiten ist der Aufenthalt Unbefugter sowie offenes Licht, offenes Feuer und das Rauchen in solchen Räumen verboten.
(2) Zum Laden von Treibladungspulver und zum Entladen geladener Patronenhülsen dürfen nur technisch einwandfreie Geräte verwendet werden, die ein handhabungssicheres Laden und Entladen gewährleisten.
(3) Schadhafte Hülsen, insbesondere solche mit Rissen im Hülsenmaterial, bleibender Verformung des Hülsenbodens oder Dehnungsringen dürfen nicht wiedergeladen werden.
(4) Der Gasdruck selbstgeladener Patronen, die aus der Waffe verschossen werden sollen, darf den in den Maßtafeln für Handfeuerwaffen und Munition (BAnz. Nr. 38a vom 24. Februar 2000) in der jeweils geltenden Fassung, für entsprechende
Patronen festgelegten höchstzulässigen Gasdruck nicht überschreiten.
§ 27 (1) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A dürfen zum Sprengen nicht verwendet werden.
(2) Brückenzünder Klasse I und Brückenanzünder A, die einem Verbraucher zu anderen als Sprengzwecken in einer Lieferung überlassen werden, dürfen keinen unterschiedlichen Widerstandsgruppen angehören.
§ 28 (1) Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ganz oder teilweise stammen aus
1.
Fundmunition oder
2.
Zündkörpern, Sonderkörpern mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Treibladungspulver oder aus Festtreibstoffraketen, von Lagermunition oder
3.
Lagermunition oder anderen als den in Nummer 2 genannten Gegenständen von Lagermunition, die
a)
wegen ungenügender Lagerbeständigkeit ausgesondert war oder
b)
außergewöhnlichen mechanischen, thermischen oder sonstigen Beanspruchungen unterworfen war, von denen anzunehmen ist, daß sie die Empfindlichkeit oder Beständigkeit der in der Munition enthaltenen Stoffe, insbesondere durch Einwirkung von Bränden oder Explosionen, verändert haben.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für den Vertrieb und das Überlassen der in Absatz 1 genannten Gegenstände an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Gesetzes, die sich vertraglich zur Vernichtung oder zur Be- oder Verarbeitung