2.7
Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der Leistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.
50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.
51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.
52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entsprechend.
2.8
Zündkreisprüfer
2.8.1
Allgemeine Anforderungen
53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.
55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann, wenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen Anschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht überschreiten kann.
58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.
59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken
metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.8.2
Besondere Anforderungen an Ohmmeter
60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.
62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit nicht beeinflussen.
2.9
Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1
Allgemeine Anforderungen
63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.
64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.
65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.
66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.
67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abgegebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.
68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung und damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.
69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und blanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.
2.9.2
Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 % der Skalenlänge betragen.
71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.