Zerlegungshöhe 30 m nicht übersteigt,
- 3.3.6
bei nicht in den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.4 genannten Feuerwerkskörpern: 50 m, wenn die maximale Effekt- oder Zerlegungshöhe 30 m übersteigt,
- 3.3.7
bei Raketen und steigenden Kronen abweichend von den Ziffern 3.3.1 bis 3.3.6 in der Verwendungsrichtung: 200 m, in den anderen Richtungen: 125 m,
- 3.3.8
bei Gegenständen, deren nach den Ziffern 3.3.2 bis 3.3.7 ermittelte Schutzabstände kleiner sind als der Abstand ihrer seitlich weggeschleuderten Reststücke:
das 1,1-fache der Wurfweite/des Abstandes dieser Reststücke,
- 3.3.9
Bei Wasserfeuerwerkskörpern sind die Schutzabstände in Abhängigkeit des Effekts und der Funktion durch Einzelfallbetrachtungen zu ermitteln.
- 3.4
Schutzabstand beim Verwenden unter anderen als in Ziffer 3.3 genannten Bedingungen
Liegt beim Verwenden eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F4 mindestens eine der folgenden Verwendungsbedingungen vor, ergibt sich der zu berücksichtigende Schutzabstand aus den Regelungen der Ziffern 3.4.1 bis 3.4.4: - –
Abbrennplatz auf einem Bauwerk
- –
Abbrennplatz auf Geländesteigungen oder -erhebungen
- –
Verwendung unter Neigungswinkel
- –
Windgeschwindigkeit größer 9 m/s bis 13 m/s
- –
Windgeschwindigkeit größer 13 m/s.
Dem Schutzabstand liegt der durch den Hersteller nach § 18 Absatz 7 ermittelte und in der Kennzeichnung angegebene Schutzabstand oder die entsprechende Regelung gemäß Ziffer 3.3 zugrunde. Der zu berücksichtigende Schutzabstand ist durch den Verwender zu ermitteln, wobei für die jeweils zu