§ 35 Berufsurkunde Die Berufsurkunde enthält
- 1.
- die Bezeichnung der bestellenden Steuerberaterkammer,
- 2.
- Ort und Datum der Ausstellung,
- 3.
- Namen, Geburtsort und Geburtsdatum des Bewerbers,
- 4.
- die Erklärung, daß der Bewerber als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter bestellt wird,
- 5.
- Dienstsiegel und
- 6.
- Unterschrift.
§§ 36 bis 37 (weggefallen)
§ 38 Wiederbestellung (1) Über den Antrag auf Wiederbestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer.
(2) Der Antrag auf Wiederbestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. § 34 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Die bestellende Steuerberaterkammer prüft, ob die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegeben sind. Vor der Entscheidung ist die Steuerberaterkammer zu hören, der der Bewerber im Zeitpunkt des Erlöschens oder des Widerrufs der Bestellung angehört hat. § 40 Abs. 4 des Gesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Unter den Voraussetzungen des § 48 des Gesetzes können auch Personen wiederbestellt werden, die ohne nochmalige Bestellung die Eigenschaft als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlangt hatten (§ 154 Abs. 1 und 3 des Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung).
§ 39 (weggefallen)
Dritter Teil. Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft
§ 40 Verfahren (1) Der Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft ist schriftlich bei der Steuerberaterkammer einzureichen, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Personen, die die Berufsausübungsgesellschaft verantwortlich führen (§ 55b des Steuerberatungsgesetzes), sowie
- 2.
- Name, Beruf und berufliche Niederlassung der Gesellschafter der Berufsausübungsgesellschaft (§ 50 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes).
(2) Die zuständige Steuerberaterkammer prüft anhand des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, ob die Voraussetzungen nach § 53 Absatz 2 des Steuerberatungsgesetzes erfüllt sind.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung vor, hat die zuständige Steuerberaterkammer die Berufsausübungsgesellschaft durch Ausstellung einer Urkunde nach § 54 Absatz 4 des Steuerberatungsgesetzes als Berufsausübungsgesellschaft anzuerkennen. Vor Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister kann die zuständige Steuerberaterkammer bereits bestätigen, dass bis auf die Eintragung in das Handels- und Partnerschaftsregister alle Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(4) Über die Ablehnung des Antrags ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.