Beendigung der Zählung gibt der Präsident ein Zeichen. Mitglieder des Bundestages, die später eintreten, werden nicht mitgezählt. Der Präsident und die diensttuenden Schriftführer geben ihre Stimme öffentlich ab. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
§ 52 Namentliche Abstimmung Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden. Schriftführer sammeln in Urnen die Abstimmungskarten, die den Namen des Abstimmenden und die Erklärung "Ja" oder "Nein" oder "Enthalte mich" tragen. Nach beendeter Einsammlung erklärt der Präsident die Abstimmung für geschlossen. Die Schriftführer zählen die Stimmen. Der Präsident verkündet das Ergebnis.
§ 53 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung Namentliche Abstimmung ist unzulässig über
a)
Stärke des Ausschusses,
b)
Abkürzung der Fristen,
c)
Sitzungszeit und Tagesordnung,
d)
Vertagung der Sitzung,
e)
Vertagung der Beratung oder Schluß der Aussprache,
f)
Teilung der Frage,
g)
Überweisung an einen Ausschuß.

VII. Ausschüsse

§ 54 Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse (1) Zur Vorbereitung der Verhandlungen setzt der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für einzelne Angelegenheiten kann er Sonderausschüsse einsetzen.
(2) Soweit das Grundgesetz oder Bundesgesetze die Einsetzung von Ausschüssen vorschreiben oder zulassen, richtet sich die Einsetzung und das Verfahren nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung, es sei denn, daß im Grundgesetz, in den Bundesgesetzen oder in besonderen Geschäftsordnungen etwas anderes bestimmt ist.
§ 55 Einsetzung von Unterausschüssen (1) Zur Vorbereitung seiner Arbeiten kann jeder Ausschuß aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen, es sei denn, daß ein Drittel seiner Mitglieder widerspricht. In Ausnahmefällen können die Fraktionen auch Mitglieder des Bundestages benennen, die nicht dem Ausschuß angehören.
(2) Bei der Bestimmung des Vorsitzenden des Unterausschusses soll der Ausschuß sich nach dem Stärkeverhältnis der einzelnen Fraktionen richten (§ 12). Wird der Unterausschuß für eine bestimmte Dauer eingesetzt, kann er vorzeitig nur aufgelöst werden, wenn ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses nicht widerspricht; im übrigen kann der Ausschuß den Unterausschuß jederzeit auflösen. Der Unterausschuß hat seinen Bericht dem Ausschuß vorzulegen.
(3) In einem Unterausschuß muß jede Fraktion, die im Ausschuß vertreten ist, auf ihr Verlangen mindestens mit einem Mit‑