lauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Bei Neuerteilung einer Erlaubnis hat der Antrag des aus dem erloschenen Recht oder Vertrag Berechtigten den Vorrang vor allen anderen Anträgen, wenn für seinen Antrag kein Versagungsgrund nach § 11 vorliegt; § 14 ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um Löschung des Rechts.
(4) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, die nur zu solchen Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels berechtigen, die ihrer Art nach zur Aufsuchung von Bodenschätzen offensichtlich ungeeignet sind, gelten für die Forschungshandlungen, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Genehmigung nach § 132, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Der Inhalt dieser Rechte bleibt insoweit unberührt, als er diesem Gesetz nicht widerspricht. Nicht befristete Rechte erlöschen nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 153 Konzessionen, Erlaubnisse und Verträge zur Gewinnung Aufrechterhaltene Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 7, die zur Gewinnung von Bodenschätzen oder zur Verfügung über Bodenschätze berechtigen, gelten für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die sie aufrechterhalten bleiben, als Bewilligung nach § 8, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 152 Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 gilt entsprechend. Auf eine Verlängerung befristeter Rechte und Verträge gilt § 16 Abs. 5 Satz 3 entsprechend.
§ 154 Bergwerke, Bergwerksberechtigungen und Sonderrechte (1) Aufrechterhaltene Rechte im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die zur Aufsuchung und Gewinnung berechtigen, gelten für die Bodenschätze und den Bereich, für die sie aufrecht‑
erhalten bleiben, als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151. Rechte, die ihrem Wortlaut nach auf alle vom Verfügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossenen Bodenschätze erteilt, übertragen oder verliehen worden sind, gelten dabei für die Bodenschätze, die nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften des Landes oder Landesteiles, in dessen Gebiet das Recht gilt, bergfrei oder dem Staate vorbehalten waren. Steht nicht fest, auf welche Bodenschätze sich ein Recht bezieht, so ist insoweit der Inhalt des Rechts durch die zuständige Behörde für den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes festzustellen. Dabei sind Art und Umfang der in den letzten dreißig Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ist bei der Erteilung, Übertragung oder Verleihung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Urkunde, die der nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder über die Entstehung von Bergwerkseigentum auf bergfreie Bodenschätze erforderlichen Verleihungsurkunde entspricht, nicht ausgefertigt worden, so hat die zuständige Behörde eine die Verleihungsurkunde ersetzende Urkunde auszustellen und auf Verlangen dem beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Berechtigten zuzustellen. Die Urkunde muß dem § 17 Abs. 2 Satz 2 entsprechen und den Inhalt der Feststellung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 enthalten.
(3) Ist ein Recht im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht als Bergwerkseigentum im Grundbuch eingetragen, so gilt § 17 Abs. 3 entsprechend. An die Stelle der beglaubigten Abschrift der Berechtsamsurkunde tritt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungsurkunde oder einer entsprechenden Urkunde.