3)
Prüfungsbedingte Abweichungen von Standardarbeitsanweisungen sind zu dokumentieren und vom Prüfleiter und gegebenenfalls vom Örtlichen Versuchsleiter zu bestätigen.
4)
Standardarbeitsanweisungen müssen mindestens für folgende Bereiche vorhanden sein, wobei die unter den jeweiligen Überschriften angegebenen Einzelheiten als veranschaulichende Beispiele anzusehen sind:
1.
Prüf- und ReferenzgegenständeEingang, Identifizierung, Kennzeichnung, Handhabung, Entnahme und Lagerung.
2.
Geräte, Materialien und Reagenzien
a)
GeräteBedienung, Wartung, Reinigung, Kalibrierung;
b)
Computergestützte SystemeValidierung, Betrieb, Wartung, Sicherheit, kontrollierte Systemänderung (change control) und Datensicherung (back-​up);
c)
Materialien, Reagenzien und LösungenZubereitung und Kennzeichnung.
3.
Führen von Aufzeichnungen, Berichterstattung, Aufbewahrung und WiederauffindungKodieren der Prüfungen, Datenerhebung, Erstellen von Berichten, Indexierungssysteme, Umgang mit Daten einschließlich Verwendung von computergestützten Systemen.
4.
Prüfsysteme, soweit für die Prüfung relevant
a)
Vorbereitung von Räumen und Raumumweltbedingungen für Prüfsysteme;
b)
Verfahren für Eingang, Umsetzung, ordnungsgemäße Unterbringung, Charakterisierung, Identifizierung und Versorgung der Prüfsysteme;
c)
Vorbereitung, Beobachtung und Untersuchung der Prüfsysteme vor, während und am Ende der Prüfung;
d)
Handhabung von Tieren, die im Verlauf der Prüfung moribund oder tot aufgefunden werden;
e)
Sammlung, Kennzeichnung und Handhabung von Proben einschließlich Sektion und Histopathologie;
f)
Anlage und Standortwahl von Prüfsystemen auf Prüfflächen.
5.
QualitätssicherungsverfahrenTätigkeit des Qualitätssicherungspersonals bei der organisatorischen und terminlichen Planung, Durchführung, Dokumentation und Berichterstattung von Inspektionen.


8.1
Prüfplan
1)
Vor Beginn jeder Prüfung muss ein schriftlicher Prüfplan vorliegen. Der Prüfplan muss vom Prüfleiter durch datierte Unterschrift genehmigt und vom Qualitätssicherungspersonal auf GLP-​Konformität gemäß Abschnitt II Nummer 2.2 Buchstabe b überprüft werden.
(2a)
Prüfplanänderungen müssen begründet und durch datierte Unterschrift des Prüfleiters genehmigt werden und sind gemeinsam mit dem Prüfplan aufzubewahren.
(2b)
Prüfplanabweichungen müssen vom Prüfleiter und vom zuständigen Örtlichen Versuchsleiter umgehend beschrieben, erläutert, bestätigt und datiert sowie zusammen mit den Rohdaten aufbewahrt werden.
(3)
Bei Kurzzeitprüfungen kann ein Standard-​Prüfplan mit prüfungsspezifischen Ergänzungen benutzt werden.
8.2
Inhalt des Prüfplans