golten hat, die Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.
d)
Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:

        Braunkohlenbrikett              5,5 kWh/kg
Braunkohlenhochtemperaturkoks 8,0 kWh/kg
e)
Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
f)
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums "1. Juli 1981" das Datum "1. Januar 1991" tritt.
g)
§ 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten "1. Januar 1987" und "1. Juli 1981" jeweils das Datum "1. Januar 1991" tritt.