Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
§ 35 Abschlußarbeiten (1) Die Gebühr beträgt für
1.
a)die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10
b)die Erstellung eines Anhangs2/10 bis 12/10
c)(weggefallen)
2.
die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)10/10 bis 40/10
3.
a)die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis2/10 bis 10/10
b)die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz5/10 bis 12/10
4.
die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz5/10 bis 12/10
5.
die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz5/10 bis 20/10
6.
den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 52/10 bis 12/10
7.
a)die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)2/10 bis 10/10
b)die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs2/10 bis 4/10
c)die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts2/10 bis 4/10
8.
(weggefallen)
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).
(2) Gegenstandswert ist
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7 das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 die berichtigte Bilanzsumme;